Im Bereich des Arbeitsrechts berate ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Bereichen des individuellen und kollektivrechtlichen Arbeitsrechts.
Als langjähriger Arbeitnehmeranwalt und anschließender Partner einer überregionalen Steuerberater- und Wirtschaftskanzlei kenne ich beide Seiten des Arbeitsrechts. Dieses Wissen nutze ich gerne für Sie. Ich verrate Ihnen, was wirklich in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Von der rechtssicheren Vertragsgestaltung, über die Erstellung von Betriebsvereinbarungen bis hin zur Abmahnung und Kündigung.
Die Abmahnung ist formfrei und kann daher auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, den Arbeitnehmer schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen abzumahnen. Wird eine Abmahnung nur mündlich erteilt, sollte deren Ort, Inhalt und die beteiligten Personen jedenfalls in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Um hier einen kostenintensive Prozess zu verhindern, lassen Sie sich beraten.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). Diese Frist verlängert sich für den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb sowie vom Lebensalter (§ 622 Abs. 2 BGB). Für den Arbeitnehmer gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen. Während der Probezeit (bis sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Vertraglich kann in Ausnahmefällen eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden.
Da hier typischerweise Arbeitsverträge fehlerhaft sind, schaffe ich für Sie gerne Klarheit.
Überstunden müssen erbracht werden, wenn der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Anordnung von
Überstunden einräumen. Ferner kann sich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden als arbeitsvertragliche Nebenpflicht ergeben, nämlich bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar sind und den Einsatz des Arbeitnehmers zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz erheblicher betrieblicher Interessen erfordern.
Ja. Entgegen anderslautenden Gerüchten ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit auszusprechen. Die Nichtvorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist zudem oft Grund von Abmahnungen. Häufig besteht Unsicherheit darüber, ob Ihr Arbeitgeber von Ihnen, während der Krankheit noch bestimmte Leistungen abverlangen darf, wie bspw. telefonisch oder für eine Unterredung zur Verfügung zu stehen. Haben Sie Zweifel in diesem Zusammenhang? Ich schaffe für Sie Klarheit.